Dienstleistungen
Hier finden Sie die Dienstleistungen, die Sie in unserer Stadtverwaltung oder direkt online erledigen können: Von den zuständigen Unterlagen bis hin zum richtigen Ansprechpartner.
Einbenennung eines Kindes
Nach § 1618 BGB können der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Einbenennung ist die Einwilligung des leiblichen Vaters, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, bedarf es auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Verfahrensablauf
Die Einbenennung ist eine öffentliche Beurkundung, die bei persönlicher Anwesenheit der Eltern durch den Standesbeamten vorgenommen wird. Die Einbenennung wird wirksam, sobald das Standesamt, bei dem das Geburtenbuch des Kindes geführt wird, die Erklärung entgegennimmt. Sobald die Einbenennung wirksam ist, darf das Kind nur den durch sie erworbenen Familiennamen führen.
Erforderliche Unterlagen
Aktuelle Geburtsurkunde des Kindes, Eheurkunde des betroffenen
Elternteils, Erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde, Sorgerechtsnachweis
(„Negativbescheinigung“), Personalausweis oder Reisepass