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Förderprogramme

An dieser Stelle möchten wir Sie über die aktuellen Förderprogramme informieren

Untere Altstadt III, Bewilligungszeitraum bis 30.04.2031

In dieser Präsentation (PDF,4,6 MB) finden Sie eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Vorbereitenden Untersuchungen im Gebiet "Untere Altstadt III", der Sanierungsziele und des dargestellten Neuordnungskonzeptes als Grundlage für die Sanierungsdurchführung.

Konversion Laurentiusberg, Bewilligungszeitraum bis 30.04.2025

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)

Das ELR wird jährlich neu aufgelegt.
Ziel des Entwicklungsprogrammes Ländlicher Raum (ELR) ist die nachhaltige strukturelle Verbesserung in Gemeinden, insbesondere in denen des ländlichen Raumes.
Dabei gilt es die ökologische und soziale Modernisierung von Wirtschaft und Gesellschaft zu unterstützen, die Lebens- und Arbeitsbedingungen weiterzuentwickeln, den demografischen Veränderungen zu begegnen, die dezentrale Wirtschaftsstruktur des Landes zu stärken, der Abwanderung entgegenzuwirken, den Strukturwandel zu begleiten und dabei sorgsam mit den natürlichen Lebensgrundlagen umzugehen.

Zuwendungsfähige Maßnahmen sind beispielsweise

Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierung, Aufstockungen von Bestandsgebäuden), ortsbildgerechte Neubauten in Baulücken (innerörtliche Nachverdichtung), Umnutzungen leerstehender Gebäude, die Entflechtung unverträglicher Gemengelagen und Neuordnung mit Baureifmachung von Grundstücken.
 
Es gibt vier verschiedene Förderschwerpunkte:
 Wohnen
 Grundversorgung
 Arbeiten
 Gemeinschaftseinrichtungen
Bei CO2-Speicherung wird ein Förderzuschlag gewährt.
 
Grundlage des Programms ist die ELR-Verwaltungsvorschrift vom 01.01.2015 - 31.12.2028.
 
Förderungen kommen bei kommunalen, privaten und privat-gewerblichen Maßnahmen in Betracht. In der Kernstadt sind Förderungen ausschließlich bei privat-gewerblichen Maßnahmen möglich, in den Ortsteilen sind zusätzlich noch private Maßnahmen förderfähig (siehe Nr. 4.1 der vorgenannten ELR-Verwaltungsvorschrift). Gefördert werden Projekte in den Ortskernen sowie Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren und 70er-Jahren, sofern diese direkt an die Ortskerne oder die Siedlungsflächen der 60er-Jahre angrenzen.
 
Die Ausschreibung des Jahresprogramms 2025 und dazugehörigen aktuellen Antragsformulare können Sie auf der Homepage des Regierungspräsidiums Stuttgart abrufen und herunterladen.


Die Anträge sind bis spätestens 26.08.2024 vollständig über die Stadt zu stellen. Die Bewilligung erfolgt i. d. R. im Frühjahr des folgenden Jahres. Es können nur Projekte zur Förderung eingereicht werden, die vor der Programmentscheidung nicht begonnen sind und im Jahr der Förderentscheidung begonnen werden.
 
Sollten Sie ein Projekt planen, für das eine Förderung in Frage kommen könnte, so wenden Sie sich bitte bei nicht gewerblichen Projekten an die Bauverwaltung, Frau Kremer-Hirn, Tel. 803-6104 (iris.kremer-hirn@tauberbischofsheim.de) oder Frau Krötz, Tel. 803-6105 (sonja.kroetz@tauberbischofsheim.de), um die erforderlichen Unterlagen abzustimmen.
Bei gewerblichen Projekten wenden Sie sich bitte an die Kämmerei, Frau Theiler-Markert, Tel. 803-2103 (heike.theiler-markert@tauberbischofsheim.de).
Gerne beraten wir Sie auch persönlich. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin.

Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Dorferneuerung

Sollten Sie ein Projekt planen, für das eine Förderung in Frage kommen könnte, so wenden Sie sich bitte an die Kämmerei, Frau Theiler-Markert, Tel. 803-2103 (heike.theiler-markert@tauberbischofsheim.de). Gerne beraten wir Sie auch persönlich. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin.

Der Gemeinderat der Kreisstadt Tauberbischofsheim hat am 28. Juni 2017 folgende Förderrichtlinie (PDF,1,3 MB) zur Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Dorferneuerung beschlossen:
Der demografische Wandel stellt die Stadt Tauberbischofsheim vor die Herausforderung, durch geeignete Maßnahmen die Dorfstrukturen zu erhalten und weiterzuentwickeln, den Charakter eigenständiger Dörfer zu bewahren und dem Ausdünnen der Ortskerne durch Umnutzung leerstehender Gebäude entgegenzuwirken und durch Bodenordnung Neuentwicklungen zu ermöglichen.
Durch zusätzliche Finanzmittel sollen Anreize sowohl zur Erhaltung des Wohnwertes in der Altbausubstanz als auch zur Neubebauung geschaffen und nicht nur ältere, sondern auch jüngere Menschen für das Wohnen in den Ortskernen interessiert werden.
Insbesondere junge Familien mit Kindern sollen von den finanziellen Anreizen profitieren, um sie zum Bau oder Erwerb von Gebäuden, zu deren Sanierung oder zur Baureifmachung von Grundstücken in den Ortskernen anzuregen.
Deshalb hat der Gemeinderat ein stadteigenes Förderprogramm beschlossen, wonach innerörtliche Bauflächen auf der Gesamtgemarkung der Stadt Tauberbischofsheim (nur Ortsteile) verstärkt aktiviert und einer Bebauung zugänglich gemacht werden sollen.
 
Ziel des Förderprogramms
Strukturelle Leerstände sollen vermieden und nicht erhaltenswerte Altgebäude durch Neubauten ersetzt werden. Gleichzeitig soll eine städtebauliche Aufwertung des Ortsbildes erreicht werden. Die Dorferneuerung setzt Impulse zur Reaktivierung der Ortskerne, der Flächenverbrauch im Außenbereich wird reduziert und Natur sowie Umwelt geschont. Vorhandene Infrastrukturen werden durch eine verstärkte Innenentwicklung besser ausgelastet und neue Infrastrukturen mit entsprechenden Folgekosten oftmals vermieden. Zur Erreichung dieser Ziele sollen die Fördermittel entsprechend nachfolgender Kriterien zielgerichtet eingesetzt werden.

Voraussetzungen

1. Begünstigte

 

a. Förderbegünstigt sind insbesondere Privatpersonen, ausnahmsweise auch juristische Personen, Personengesellschaften und Personengemeinschaften.
b. Förderbegünstigt sind jeweils die Eigentümer des Grundstücks, auf dem die zur Förderung beantragte Maßnahme durchgeführt werden soll, wobei Grundeigentum eines engen Familienmitglieds als gleichwertig anerkannt werden kann.

2. Gegenstand der Förderung

Folgende Vorhaben sind zuwendungsfähig:

a. Abbruch nicht erhaltenswerter bzw. baufälliger Bausubstanz im Zuge des Freimachens von Grundstücken zur Schaffung von neuem Wohnraum oder zur grünordnerischen Freiflächengestaltung,
b. Schaffung von Wohnraum in Altortslagen durch Umnutzung leerstehender Bausubstanz (Sanierung),
c. Städtebauliche Entwurfsplanung (Vorentwürfe / Konzepte zur Entwicklung von Quartieren und einzelnen Grundstücken).

3. Fördervoraussetzungen

 

a. Dem Antrag ist ein Baugesuch oder eine detaillierte Planung beizufügen, sowie eine Kostenberechnung eines Bauverständigen (Architekt, Bauingenieur, Bautechniker etc.) bzw. ein Angebot einer Fachfirma für den Abbruch.
b. Notwendige Begleitmaßnahmen wie bspw. Verkehrssicherungsmaßnahmen, und Sicherungsarbeiten an Nachbargebäuden, Abbruchfolgekosten und Planungskosten sind ebenfalls förderfähig.
c. Das Baujahr des Gebäudes muss mindestens 50 Jahre zurückliegen.
d. Die Maßnahmen sind fachgerecht von Fachfirmen durchzuführen.
e. Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Bewilligung ausgesprochen oder einem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt wurde.

Die Gestaltung des Neubaus bzw. der Freiflächengestaltung ist unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten mit der Stadt abzustimmen.

4. Art und Höhe der Förderung

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt. Der Fördersatz beträgt:

  • 30 % der Abbruchkosten sowie der unter Nr. 3b) genannten Kosten bei anschließendem Neubau
  • 20 % der Abbruchkosten sowie der unter Nr. 3b) genannten Kosten bei anschließender grünordnerischen Freiflächengestaltung
  • 30 % der Baukosten für die Schaffung von Wohnraum bei der Umnutzung leerstehender Bausubstanz (Sanierung).
  • bis zu 50 % für städtebauliche Entwurfsplanungen

Förderfähig sind die durch Rechnung nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben (Bruttokosten) für die in Nr. 2 genannten Maßnahmen. Bei in Eigenleistung durchgeführten Maßnahmen gelten nur die Sachkosten als förderfähige Kosten. Die maximale Förderung beträgt 15.000 € je Vorhaben, bei Sanierung 30.000 €. Förderungen unter 1.000 € werden nicht bewilligt.

5. Sonstige Förderbedingungen
Bereitstellung und Bewilligung der Fördermittel:

a. Das Förderprogramm ist eine freiwillige Leistung der Stadt Tauberbischofsheim. Auf  die dargestellte Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
b. Fördermittel können nur gewährt werden, wenn im jeweiligen Haushaltsjahr entsprechende finanzielle Mittel für das Programm bereit stehen.
c. Falls die Anzahl der gestellten Anträge das zur Verfügung stehende Finanzvolumen übersteigt, werden die Fördermittel in der Regel in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen bei der Stadt verteilt.
d. Im Einzelfall behält sich die Stadt Tauberbischofsheim vor, von den Fördervorschriften abzuweichen bzw. keine Förderung zu bewilligen (z. B. bei geplanten Kombinationen mit anderen Förderprogrammen). Hierüber entscheidet der Gemeinderat.
e. Eine Kombination oder Kumulation mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen (z. B. Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR), LEADER oder Landessanierungsprogramm (LSP)) ist ausgeschlossen. Städtische Fördermittel sind gegenüber Bundes- und Landesmittel nachrangig.

Rückzahlungsverpflichtung bewilligter oder ausgezahlter Fördermittel:

a. Bei falschen Angaben des Zuwendungsempfängers oder Nichterfüllen der Förderrichtlinie/ Förderbedingungen wird der Förderbescheid aufgehoben. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die gewährte Förderung unverzüglich einschließlich einer Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (analog der Verzugszinsen gem. § 288 BGB) zurückzuzahlen.
b. Werden die Abbruchkosten gefördert, so hat der Baubeginn bei Neubauvorhaben innerhalb von 2 Jahren und die Fertigstellung innerhalb von 4 Jahren nach Bewilligung zu erfolgen. Freiflächengestaltungen sind innerhalb von 2 Jahren fertigzustellen.

Zuwiderhandlungen führen zur Aufhebung des Förderbescheids und Rückzahlung der Fördersumme einschließlich einer Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins.

a. Das nach dem Abbruch neu errichtete Gebäude ist 5 Jahre ab der vollständigen Auszahlung der bewilligten Fördersumme als Wohngebäude zu nutzen.
b. In begründeten Ausnahmefällen sind Fristverlängerungen möglich.

6. Antragstellung und Antragsverfahren

a. Der Fördermittelantrag (1-fach) ist bei der Stadt Tauberbischofsheim (Kämmerei) schriftlich zu stellen (das Antragsformular ist hier (PDF,126 KB) erhältlich).
b. Eine Auszahlung der Fördersumme max. in der Höhe des Bewilligungsbescheides erfolgt nach Durchführungs- und Rechnungsnachweis der tatsächlich entstandenen Ausgaben.
c. Anträge können jederzeit gestellt werden. Nicht zum Zuge gekommene Anträge können erneut eingereicht werden.

7. Inkrafttreten

Die Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Dorferneuerung trat am 01.01.2018 in Kraft.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Kämmerei.

LEADER 2023-2027

Der Ländliche Raum Baden-Württembergs zeichnet sich durch seine hohe Lebensqualität und Wirtschaftskraft aus. Damit dieser auch zukünftig attraktiv und stark bleibt, bedarf es gezielter Entwicklungsstrategien, die die lokalen und regionalen Bedürfnisse in den Blick nehmen. Da es der Landesregierung ein besonderes Anliegen ist, die Bürgerbeteiligung nachhaltig zu stärken, wurde das Regionalentwicklungsprogramm LEADER zum zentralen Instrument bürgerschaftlich geprägter Regionalentwicklung ausgebaut.

LEADER steht für "Liaison Entre les Actions de Développement de l' Économie Rurale" (Verbindung zwischen Aktionen zur Entwicklung der ländlichen Wirtschaft). Die Menschen vor Ort kennen ihre Region und deren Potenzial am besten. Darum hat die grün-rote Landesregierung das EU-Programm LEADER nach dem Bottom-Up-Ansatz, einer Entwicklungsstrategie von unten nach oben, neu ausgerichtet. Dieser führt dazu, dass ausschließlich die örtliche LEADER-Aktionsgruppe – und somit die Bürgerinnen und Bürger vor Ort – über die Projekte entscheiden.

Die Region Badisch-Franken setzt auf 5 maßgebliche Entwicklungsziele, um die genannten Problemstellungen und Herausforderungen zu bewältigen.
1. Erhöhung der Wertschöpfung in der Region durch regenerative Energien und adäquater Einsatz von Ressourcen und Energie als Beitrag zu Klimawandel und Umweltschutz
2. Mobilisierung von Arbeitskräftepotenzialen bei Frauen und Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen, um den Verbleib von Frauen in der Region zu sichern
3. Erhalt und Stärkung lebenswerter Dörfer durch eine nachhaltige Innenentwicklung und innovative, mobile Nahversorgungsangebote
4. Stärkung des ehrenamtlichen Engagements, um kulturelle und soziale Angebote und damit das gesellschaftliche Leben der Dörfer sicherzustellen
5. Erhalt und Schaffung von Arbeitsplätzen durch die Förderung eines nachhaltigen Tourismus in der Region und die Positionierung als Genussregion.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg und auf der Homepage der LEADER-Aktionsgruppe Regionalentwicklung Badisch-Franken e.V.

Sollten Sie ein Projekt planen, für das eine Förderung in Frage kommen könnte, so wenden Sie sich bitte an die Kämmerei, Frau Theiler-Markert, Tel. 803-2103 (heike.theiler-markert@tauberbischofsheim.de) oder direkt an die LEADER-Aktionsgruppe Regionalentwicklung Badisch-Franken e.V.

Kontakt

Förderung im Rahmen der Sanierungsgebiete und Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) - nicht gewerblich

Frau Iris Kremer-Hirn

Sachbearbeiterin

Marktplatz 8
97941 Tauberbischofsheim
Telefon 09341 803 6104
Fax 09341 803 7000
Gebäude Klosterhof Dormitorium
Raum D-403

Förderung im Rahmen der Sanierungsgebiete

Frau Kirsten Frey

Sachbearbeiterin

Marktplatz 8
97941 Tauberbischofsheim
Telefon 09341 803 6102
Fax 09341 803 7000
Gebäude Klosterhof Dormitorium
Raum D-402

Förderung im Rahmen des Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) - nicht gewerblich

Frau Sonja Krötz

Sachbearbeiterin

Marktplatz 8
97941 Tauberbischofsheim
Telefon 09341 803 6105
Fax 09341 803 7000
Gebäude Klosterhof-Dormitorium
Raum D-401

Förderung im Rahmen der Dorferneuerung, Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) - gewerblich und LEADER

Frau Heike Theiler-Markert

Sachbearbeiterin

Marktplatz 8
97941 Tauberbischofsheim
Telefon 09341 803 2103
Fax 09341 803 7000
Gebäude Klosterhof Dormitorium
Raum K-212