Lebenssituationen
In verschiedenen Lebenssituationen benötigen Sie entsprechende, passende Informationen, Formulare oder Dienstleistungen der Stadtverwaltung Tauberbischofsheim oder einer anderen Behörde.
Mit Ihrem Klick auf eine der genannten Lebenssituationen erhalten Sie eine Liste der bereitgestellten Informationen, Ansprechpartner und Leistungen und erleichtern sich damit den Behördengang.
Unterstützte Beschäftigung
Unterstützte Beschäftigung ist die individuelle betriebliche Qualifizierung, Einarbeitung und Begleitung von Menschen mit Behinderungen mit besonderem Unterstützungsbedarf in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Ziel dieser Unterstützung ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Wesentlich bei der Unterstützten Beschäftigung ist der Grundsatz „Erst platzieren, dann qualifizieren".
Die Unterstützte Beschäftigung beginnt mit einer individuellen betrieblichen Qualifizierung, für die ein Rehabilitationsträger zuständig ist. Diese findet von Anfang an in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes statt. Durchgeführt wird diese Qualifizierungsphase von einem entsprechenden Träger, wie zum Beispiel dem Integrationsfachdienst.
Die Qualifizierungsphase dauert bis zu zwei, in Ausnahmefällen bis zu drei Jahre.
Ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erreicht, aber gleichzeitig eine weitergehende Unterstützung erforderlich, so wird diese in Form der Berufsbegleitung erbracht.
Dafür ist in der Regel das Inklusionsamt zuständig.
Die Dauer dieser Leistung richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen des Menschen mit Behinderung.
Unterstützte Beschäftigung richtet sich an Menschen mit Behinderung, die einen besonderen Unterstützungsbedarf haben, aber nicht das besondere Angebot einer Werkstatt für behinderte Menschen benötigen.
Zur Zielgruppe zählen vor allem:
- Schulabgänger mit Behinderungen und sonderpädagogischen Beratungs- und Unterstützungsbedarf,
- Erwachsene, bei denen im Laufe ihres (Erwerbs-) Lebens eine Behinderung aufgetreten ist, die so schwer ist, dass eine Eingliederung in eine Werkstatt für behinderte Menschen erwogen wird, sowie
- Beschäftigte aus der Werkstatt für behinderte Menschen, die auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln wollen.
Unterstützte Beschäftigung ist kein Ersatz für Berufsausbildungen oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen.
Rechtsgrundlage
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch:
- § 55 Unterstützte Beschäftigung
Freigabevermerk
15.08.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg