Grundbucheinsichtsstelle
Grundbucheinsicht und Grundbuchausdrucke
Für Ihren Besuch bei der Grundbucheinsichtsstelle empfehlen wir Ihnen, vorab einen Termin zu vereinbaren.
Hier gelangen Sie zur online Terminvereinbarung.
Beschreibung
Die im Rahmen der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg eingerichteten Grundbucheinsichtsstellen haben gegenüber den früheren Grundbuchämtern bei den Bezirksnotariaten bzw. bei den Kommunen eingeschränkte Zuständigkeiten. Bei den Einsichtsstellen kann nur Einsicht genommen bzw. ein Grundbuchauszug erteilt werden und auch das nur, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse besteht zum Beispiel beim Eigentümer oder Gläubiger.
Für alle anderen Anliegen, wie etwa die Eintragung von
·Eigentumsumschreibungen
·Grundbuchberichtigungen (z.B. Erbfolge)
·Grundschulden
·Hypotheken
·Grunddienstbarkeiten
·Vormerkungen
·usw.
sind ausschließlich die Grundbuchämter bei den Amtsgerichten zuständig. Für Tauberbischofsheim zuständig ist das zentrale Grundbuchamt Tauberbischofsheim, Würzburger Straße 17 (ehem. Vermessungsamt), 97941 Tauberbischofsheim (Tel.: 09341/9498–70, Fax: 09341/9498–777, E-Mail: poststelle@gbatauberbischofsheim.justiz.bwl.de).
Voraussetzungen
Einsicht in das Grundbuch kann nur demjenigen gewährt werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 GBO). Entsprechendes gilt für die Erteilung von Grundbuchausdrucken.
Verfahrensablauf
Um Einsicht in das Grundbuch oder einen Ausdruck aus dem Grundbuch zu erhalten, müssen Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen.
Der Eigentümer oder Berechtigte eines eingetragenen Rechts ist stets einsichtsberechtigt. Andere Personen haben ihr berechtigtes Interesse nachzuweisen, z.B. als Gläubiger des Grundstückseigentümers durch Vorlage eines Vollstreckungstitels oder als Kaufinteressent durch Vorlage einer Vollmacht des Eigentümers.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
·Personalausweis oder Reisepass
·hilfreich ist, wenn Sie die Grundbuchblattnummer oder die Flurstücksnummer benennen können.
·Sollten diese Daten nicht zur Hand sein, bitte die Lagebeschreibung des Grundstücks/ der Grundstücke angeben.
·Sofern Sie nicht selbst (Mit-)Eigentümer oder (Mit-)Eigentümerin des betreffenden Grundstücks sind, bringen Sie zum Termin bitte die entsprechenden Nachweise/Unterlagen für die Darlegung Ihres berechtigten Interesses (§ 12 GBO) mit, aus denen das Grundbuchamt bzw. die Grundbucheinsichtsstelle die Überzeugung von der Berechtigung des verfolgten Interesses gewinnen kann. Bei Bedenken an der Berechtigung muss das Grundbuchamt bzw. die Grundbucheinsichtsstelle zum Schutz der Berechtigten ggf. den vollen (urkundlichen) Nachweis für die Berechtigung verlangen, bevor eine Einsichtnahme erfolgen kann.
Erbschein oder notarielles Testament inkl. Eröffnungsprotokoll
Kosten
Für die Erteilung eines Grundbuchausdrucks fallen stets Gebühren an:
·10,00 Euro bei einem unbeglaubigten Grundbuchausdruck
(KV 17000 GNotKG)
·20,00 Euro bei einem beglaubigten/amtlichen Grundbuchausdruck
(KV 17001 GNotKG)
·Die Einsicht ist gebührenfrei.
Diese kann direkt beim Grundbuchamt Tauberbischofsheim, Würzburger Straße 17 (ehem. Vermessungsamt), 97941 Tauberbischofsheim (Tel.: 09341/9498–70, Fax: 09341/9498–777, E-Mail: poststelle@gbatauberbischofsheim.justiz.bwl.de) erfolgen oder für Grundstücke auf Gemarkung Tauberbischofsheim und Stadtteile über die Grundbucheinsichtsstelle bei der Stadt Tauberbischofsheim. Ansprechpartner siehe rechts.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Geschäftsanfall beim Grundbuchamt oder der Grundbucheinsichtsstelle, meistens kurzfristig. Wir empfehlen, vorab einen Termin zu vereinbaren.
Antragstellung
Auswärts wohnende Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen können einen Antrag auf Erteilung eines Grundbuchausdrucks auch über das Online-Kontaktformular des Grundbuchamtes Tauberbischofsheim unter
Formular für die Antragstellung natürlicher Personen
Formular für die Antragstellung juristischer Personen und Personengesellschaften
stellen. Die Übersendung des beantragten Grundbuchausdrucks an Sie erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen in der Regel per Post.
Bei Antragstellung über ein Grundbuchamt werden die anfallenden Gebühren ausschließlich über eine Rechnung der Landesoberkasse Baden-Württemberg eingezogen. Bitte reichen Sie daher beim Grundbuchamt kein Bargeld und keine Schecks ein.
Eine telefonische Antragstellung oder eine Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich!
Alternativ sind die Einsichtnahme in das Grundbuch und die Beantragung von Grundbuchausdrucken für Grundstücke auf Gemarkung Tauberbischofsheim und Stadtteile unter den o.g. rechtlichen Voraussetzungen auch bei der kommunalen Grundbucheinsichtsstelle Tauberbischofsheim möglich.
Einen entsprechenden Vordruck zur Einsichtnahme oder Beantragung einer Grundbuchabschrift bei der Grundbucheinsichtsstelle der Stadt Tauberbischofsheim finden Sie hier (PDF,68 KB).
Den unterschriebenen Antrag sowie einen Personalausweis oder Reisepass bringen Sie bitte zur Einsichtnahme oder Abholung des Grundbuchausdruckes mit.
Für die Beantragung einer Einsichtnahme oder eines Grundbuchausdrucks sollte genau angegeben werden, welche Art des Ausdrucks (beglaubigt oder unbeglaubigt) gewünscht wird.
Sofern Sie eine andere Person mit der Beantragung einer Grundbucheinsicht oder der Abholung eines Grundbuchausdruckes beauftragen möchten, reichen Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht bei der Grundbucheinsichtsstelle der Stadt Tauberbischofsheim ein. Eine Mustervollmacht finden Sie hier (PDF,78 KB).
Rechtsgrundlage
§ 12 Grundbuchordnung (GBO) (Grundbucheinsicht und Abschriften)
§ 131 Grundbuchordnung (GBO) (Ausdruck und amtlicher Ausdruck)
§ 73 Kostenordnung (KostO) (Gebühren für Abschriften und Ausdrucke)