Das Land Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung erneut verschärft
Seit Montag, den 23.03.2020 gilt u.a.:
1. Weitreichendes Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen
(zulässig ist der Aufenthalt mit den im Haushalt lebenden Personen sowie einer weiteren Person, wo möglich Mindestabstand von 1,5 Metern)
Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von mehr als 5 Personen grundsätzlich verboten, eine Ausnahme betrifft u.a. Ansammlungen zur Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs sowie Ansammlungen von in häuslicher Gemeinschaft miteinander lebenden Personen sowie in gerader Linie Verwandter Personen sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und Partnerinnen und Partner.
2. Schließung von Einrichtungen bis zum 19.04.2020
Neben den in der letzten Woche schon verfügten Betriebsuntersagungen ist nun auch der Betrieb folgender Einrichtungen untersagt:
- Gaststätten und ähnliche Einrichtungen
- Fisöre, Tatoo-/Pierciing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios
- sowie weitere Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 der Corona-Verordnung
Zulässig sind
- Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Bäckereien, Metzgereien, Hofläden, mit Ausnahme reiner Wein- und Spirtuosenhandlungen
- Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten
- sowie weitere Einrichtungen entsprechend § 4 Abs. 3 der Corona-Verordnung
Auf die Auslegungshinweise des Wirtschaftsministeriums wird verwiesen.
Hotlines
Weiterhin sind die Hotlines der Stadt erreichbar: Tel. 803-12 für allgemeine Fragen und Tel. 803-54 und -55 für Fragen rund um die Kinderbetreuung.
Händler, Handwerker und sonstige Dienstleister können sich an Frau Münch unter 803-945 und Herrn Hermann unter 803-67 von der Wirtschaftsförderung wenden. Gastronomen und Hoteliers hilft Frau Hörner vom Amt für Kultur und Touristik unter der Telefonnummer 803-13 weiter.