Das Ordnungsamt informiert:
Gesetzliches Tanzverbot und Verbot zum Betrieb öffentlicher Spielhallen an Allerheiligen, am Volkstrauertag, Buß- und Bettag und Totengedenktag
Aufgrund § 10 des Feiertagsgesetzes (FTG) sind öffentliche Tanzunterhaltungen an Allerheiligen (1. November) von 3 bis 24 Uhr, am Volkstrauertag (17. November) und am Totengedenktag (24. November) jeweils von 5 bis 24 Uhr und am Buß- und Bettag (20. November) von 3 bis 24 Uhr verboten. Diese
Regelung gilt auch für Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen entsprechend.
Nach § 29 (3) Landesglücksspielgesetz (LGlüG) sind die Spielhallen an Allerheiligen (1. November), am Volkstrauertag (17. November), Buß- und Bettag (20. November) und Totensonntag (24. November) ganztägig geschlossen zu halten; ebenso dürfen die in Gaststätten aufgestellten Spielgeräte nicht betrieben werden.
Die Stadtverwaltung Tauberbischofsheim bittet die gesamte Bevölkerung, insbesondere die Gastronomie und Spielhallenbetreiber, um Beachtung dieser Vorschriften.
Bild: Spielautomaten von pixabay