So geht es nach dem VGH-Urteil weiter

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Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Berufungen des beklagten Landes Baden-Württemberg sowie der beigeladenen Stadt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. August 2021zurückgewiesen. Dies hat zur Folge, dass das Landratsamt nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils die Gemeinderatswahl der Stadt Tauberbischofsheim von 2019 für ungültig erklären muss. Gründe für die Zulassung der Revision wurden seitens des VGH nicht gesehen; allerdings kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Eine Neuwahl des Gemeinderats ist damit aktuell wahrscheinlich. Dazu muss zunächst die Hauptsatzung angepasst werden. Nach den Ausführungen des VGH bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der unechten Teilortswahl. Die Frage wie die Sitze im Gemeinderat gerecht zu verteilen sind steht damit zur Diskussion. Bei Abschaffung der unechten Teilortswahl hätten die Stadtteile keinen garantierten Sitz mehr im Gemeinderat und wären gegebenenfalls ausschließlich durch den Ortschaftsrat und Ortsvorsteher vertreten. Der 2019 gewählte Gemeinderat ist bis zur Ungültigkeitserklärung der Wahl voll beschlussfähig.

Wie geht es weiter? Was sind die nächsten Schritte?

Der Gemeinderat wurde nach Erhalt des Urteils umgehend informiert. „Die kommenden Entscheidungen werden wir gemeinsam in diesem Gremium beraten und beschließen“ erklärt Bürgermeisterin Anette Schmidt. Der Gemeinderat hat sich in der Sitzung am Mittwoch, 27. Juli, zum Urteil ausgetauscht und die Optionen für das weitere Vorgehen besprochen. Aufgrund der möglichen Auswirkungen für andere Städte und Gemeinden mit unechter Teilortswahl in Baden-Württemberg wurden die kommunalen Spitzenverbände in Baden-Württemberg ebenfalls informiert.

Abstimmung mit dem Landratsamt

Landrat Christoph Schauder, Kommunalamtsleiter Michael Haas, Justiziarin Jasmin Kaibel sowie Bürgermeisterin Anette Schmidt, Hauptamtsleiter Michael Karle und Sachgebietsleiter Christian Gros haben sich am 27. Juli beraten und zu den rechtlichen Maßnahmen und Schritten ausgetauscht. Landrat Schauder bedankt sich bei Bürgermeisterin Schmidt ausdrücklich für den sehr konstruktiven Austausch.Sowohl die Bürgermeisterin als auch der Landrat erklären zur Frage, ob gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt wird: „Aufgrund der Komplexität der Thematik wird die zur Verfügung stehende Frist bis Mitte August weitgehend ausgeschöpft werden.“ Sofern keine Beschwerde erfolgt, müsste das Landratsamt die Gemeinderatswahl von 2019 für ungültig erklären, so lautet das Ergebnis des Urteils des VGH. Bevor der Gemeinderat eine Neuwahl beschließen kann, müsste dieser die Hauptsatzung der Stadt ändern, da die dort festgelegte Sitzverteilung nach Auffassung der Gerichte (bereits seit 1999 und auch noch heute) zu erheblichen Über- bzw. Unterrepräsentationen zwischen den einzelnen Teilorten und der Kernstadt Tauberbischofsheim führt, welche nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt seien.

Aktuelle Sitzverteilung im Gemeinderat

Im Jahr 1999 hatte der Gemeinderat, mit dem Ziel, die Effizienz des Gremiums zu erhöhen, entschieden, die Zahl der Gemeinderäte von 22 auf 18 zu reduzieren und folgende Sitzverteilung festgelegt:
• Wohnbezirk Tauberbischofsheim 12 Sitze 
• Wohnbezirk Dienstadt 1 Sitz 
• Wohnbezirk Distelhausen 1 Sitz 
• Wohnbezirk Dittigheim 1 Sitz 
• Wohnbezirk Dittwar 1 Sitz 
• Wohnbezirk Hochhausen 1 Sitz
• Wohnbezirk Impfingen 1 Sitz
In den nächsten Wochen und Monaten wird der Gemeinderat darüber beraten, ob an den Grundsätzen der unechten Teilortswahl festgehalten werden kann oder ob der Weg gegangen wird, diese abzuschaffen. Für den Fall, dass die unechte Teilortswahl in Tauberbischofsheim weiter angewendet werden soll, sieht der VGH die Stadt (sowie alle weiteren betroffenen Kommunen in Baden-Württemberg) in der Pflicht, regelmäßig eine Überprüfung vorzunehmen, ob bei der Verteilung der Sitze der Bevölkerungsanteil  und die örtlichen Verhältnisse entsprechend berücksichtigt sind.

Ausführung: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH)

Der VGH hat entschieden, dass der Verpflichtungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben wurde und das beklagte Land unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21.06.2019 verpflichtet, die Wahl zum Gemeinderat der Stadt Tauberbischofsheim für ungültig zu erklären. Der Einspruch der Klägerin sei teilweise zulässig und soweit er zulässig war, überwiegend begründet gewesen. Nach den Ausführungen des VGH bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der unechten Teilortswahl, jedoch wurde, nach Ansicht des Gerichts, die Klägerin durch die Regelungen der städtischen Hauptsatzung über die Sitzverteilung im Gemeinderat in ihrem Recht auf angemessene Repräsentation ihres Wohnbezirks verletzt. Durch den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften sei auch das Ergebnis der Wahl beeinflusst worden. Der VGH geht davon aus, dass die in der Hauptsatzung festgelegte Sitzverteilung rechtswidrig war und es bei anderer Sitzverteilung zu abweichenden Wahlvorschlägen, einer abweichenden Verteilung der Wählerstimmen und damit zu einem anderen Wahlergebnis gekommen wäre. „Die seit 2019 bis zu einer möglichen Ungültigkeitserklärung durch das Landratsamt gefassten Beschlüsse sind rechtskräftig und auch nicht angreifbar“, erläutert Anette Schmidt. „Für die Zeit nach der Ungültigkeitserklärung würde der Gemeinderat die Geschäfte bis zum Zusammentreten des neugewählten Gemeinderats weiterführen. Für das Gremium würde das bedeuten, dass wir dazu angehalten sind, nicht dringende wichtige Angelegenheiten zurückzustellen."

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