Hinweise zur Grundsteuerreform

Haus und Geld
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I. Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform

Der Landtag von Baden-Württemberg hat im November 2020 ein neues Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) erlassen. Das Gesetz bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Baden-Württemberg wählt bei der Ermittlung der Grundsteuer einen eigenen Weg, der vom Bundesmodell abweicht. So löst das „modifizierte Bodenwertmodell“ die bisherige Einheitsbewertung ab. Das Modell ist einfach und transparent.Bis zum 31.12.2024 wird die Grundsteuer noch nach den derzeit geltenden bundesgesetzlichen Grundlagen erhoben. Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 aus.

II. Wie berechnet sich die neue Grundsteuer in Baden-Württemberg

Die Grundsteuer B ergibt sich künftig aus
- der Grundstücksfläche und
- dem Bodenrichtwert.
Der Bodenrichtwert und die Grundstücksfläche werden multipliziert und ergeben den Grundstückswert (bisher Einheitswert). Auf die Bebauung kommt es dabei nicht an. In einem zweiten Schritt wird der Grundstückswert mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Der daraus resultierende Wert ist der Grundsteuermessbetrag. Der Grundsteuermessbetrag wird der hebeberechtigten Gemeinde mitgeteilt und von ihr mit dem vom Gemeinderat festgesetzten Hebesatz multipliziert. Das Ergebnis stellt die konkrete Grundsteuer dar.

III. Was müssen Sie als Eigentümer*in konkret tun?

Derzeit ist von Ihrer Seite aus noch nichts zu veranlassen.
Zunächst ermitteln die Gutachterausschüsse die neuen Bodenrichtwerte bezogen auf den 1. Januar 2022. Diese müssen spätestens bis zum 30. Juni 2022 veröffentlicht sein. Im Laufe des Jahres 2022 werden Sie als Eigentümer*in durch eine öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben. Die Abgabe soll elektronisch über ELSTER erfolgen. Das wird voraussichtlich ab dem 1. Juli 2022 möglich sein. Es wird empfohlen, sich frühzeitig auf www.elster.de anzumelden. Nach derzeitiger Planung müssen Sie die Steuererklärung bis spätestens 31. Oktober 2022 abgeben.  Den Bodenrichtwert können Sie spätestens ab dem 1. Juli 2022 unter www.grundsteuer-bw.de und/oder auf der Internetseite der Stadt kostenfrei abrufen.  Die Grundstücksfläche ersehen Sie am einfachsten aus Ihrem Grundstückskaufvertrag oder dem Grundbuchauszug. Zuletzt müssen Sie noch angeben, ob das Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken dient. 

IV. Warum müssen Sie eine Steuererklärung abgeben?

  • Die vergangene Hauptfeststellung – für den mittlerweile als verfassungswidrig erklärten Einheitswert – liegt mehr als 50 Jahre zurück. Bei der nun anstehenden Hauptfeststellung wird die vorhandene Datenlage überprüft.
  • Die Finanzämter brauchen für die Bewertung der Grundstücke vollständige und zuverlässige Daten. Diese liegen elektronisch zwar teilweise schon vor, aber nicht so umfassend und technisch verwendbar, dass sie vollautomatisch und korrekt bearbeitet werden können. Beispielsweise sind Grundbucheinträge nicht immer aktuell, wenn etwa das Grundbuch nach einem Erbfall nicht berichtigt wurde.
  • Manche Angaben sind der Steuerverwaltung bislang gar nicht bekannt, weil sie nun wegen des Landesgrundsteuergesetzes komplett neu erhoben werden. Zum Beispiel muss jetzt zum ersten Mal angegeben werden, ob ein Grundstück hauptsächlich zum Wohnen genutzt wird. Nur dann kann es bei der Berechnung der zu zahlenden Grundsteuer auch bessergestellt werden.

V. Weitere Informationen

Nähere Informationen zum Landesgrundsteuergesetz finden Sie unter www.grundsteuer-bw.de auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg unter www.fm.baden-wuerttemberg.de/de/haushalt-finanzen/grundsteuer/. Für Fragen zur neuen Grundsteuer stellt die Finanzverwaltung des Landes einen virtuellen technischen Assistenten (Chatbot) unter www.steuerchatbot.de zur Verfügung. Dieser wird laufend aktualisiert und erweitert.

Kontakt

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