Der Winterservice fordert alle
Schneefälle können in den Wintermonaten den Straßenverkehr erheblich behindern. Dann ist das Winterdienst-Team vom Bauhof ab 4 Uhr im Einsatz und räumt Verkehrswege frei. Eine Winterdienstpflicht besteht für die Stadt laut aktueller Rechtsprechung dabei nur bei Straßen und Wegen, welche gleichzeitig als verkehrswichtig und gefährlich einzustufen sind. Falls nur ein Punkt zutrifft, besteht für die Kommune keine Pflicht! In Tauberbischofsheim ist der Winterdienst weit über den gesetzlichen Anspruch geregelt: Es wird geräumt und gestreut was geht. Leider führen dabei falsch geparkte Fahrzeuge oft zu enormen Behinderungen. Kann das Räumfahrzeug beispielsweise auf der zugeparkten Wendeplatte nicht umdrehen, kann auch kein Winterdienst erfolgen.
Der Winterservice der Stadt ist umfassend geregelt
Sobald die Prognosen überfrierende Nässe oder Schneefall vorhersagen, ist die Rufbereitschaft vom Bauhof einsatzbereit. Um 4 Uhr werden bei Bedarf die Fahrzeugführer der Räumfahrzeuge alarmiert und 15 Minuten später fahren dann die Mitarbeiter mit insgesamt vier Räumfahrzeugen los. Zwei Unimogs, ein Traktor und ein LKW sind im Einsatz, um nach festgelegten Streustrecken für freie Fahrt zu sorgen und das selbstverständlich auch an Sonn- und Feiertagen, wenn es erforderlich ist.
Räumung erfolgt nach Prioritätenliste
Zuerst sind die stark frequentierten Strecken und die Verkehrswege mit Steigungen an der Reihe. So steht beispielsweise die Albert-Schweitzer-Straße zum Krankenhaus ganz oben auf der Prioritätenliste und die Zufahrtswege zu bestimmten Firmen. Ab 5 Uhr ist zusätzlich ein vierköpfiges Team zu Fuß unterwegs, um per Hand Gehwege und städtische Anlagen zu räumen. Es liegt in der Natur der Dinge, dass nicht überall gleichzeitig geräumt werden kann. Deshalb wird nach der Prioritätenliste vorgegangen, die in Abstimmung mit den Ortschaften und den städtischen Gremien erarbeitet wurde.
Durchfahrtbreite von drei Metern und Wendeplatten unbedingt freihalten!
Im Interesse einer reibungslosen Schnee-Räumung ist es erforderlich, dass für die Räumfahrzeuge eine Durchfahrbreite von über drei Metern vorhanden ist. Das Schiebeschild hat bereits eine Breite von drei Metern. Kritisch wird es auch, wenn Wendeplatten in Sackgassen zugeparkt sind. Die Rückwärtsfahrt kann bei Dunkelheit und schlechten Sichtbedingungen zur Herausforderung werden und kostet unnötig Zeit. Wenn die Durchfahrt nicht möglich ist, kann auch kein Winterdienst erfolgen. Bei den letzten Schneefällen gab es erhebliche Probleme und Zeitverluste durch Falschparkende.
Bei öffentlichen Treppen und fehlenden Gehwegen sind die Anlieger in der Pflicht
Anlieger haben in der Regel eine Breite von 1,50 m am Grundstück zu räumen. Dies gilt auch für Anlieger von öffentlichen Treppenanlagen. Bei Fahrbahnen und Fußgängerstraßen ohne selbstständige Gehwege muss der Anlieger je einen Streifen von 1,50 m Breite auf Fahrbahnen als Gehweg ansehen und räumen. Die Räum- und Streupflicht ist in der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung (PDF,15 KB)) geregelt.