Rechtslage und Novellierung LBO
Durch das Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren wurde die Landesbauordnung von Baden-Württemberg sowie die zugehörige Verfahrensverordnung (LBOVVO) Ende November 2023 geändert. Die Änderung hatte zum Ziel, die Verfahren schneller, bürgerfreundlicher und effizienter zu gestalten und auch die baurechtlichen Verfahren als Verwaltungsdienstleistung elektronisch abwickeln zu können. Bauantragsunterlagen dürfen deshalb nur noch bis einschl. 31.12.2024 in Papierform eingereicht werden.
Ab 1. Januar 2025 ist eine Einreichung der Anträge und Bauvorlagen ausschließlich digital über das „virtuelle Bauamt Baden-Württemberg“ (ViBa-BW) möglich.
Von der Antragstellung bis hin zur Beteiligung der Behörden werden alle Verfahrensschritte über die Plattform ViBa-BW digital und rechtssicher abgewickelt.
Eine Antragstellung für die verfügbaren Antragsstrecken per E-Mail kann nicht mehr erfolgen. Wenn Bauvorlagen per E-Mail eingereicht werden, werden diese zurückgewiesen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 3 Abs. 2 LBOVVO:
„Bauanträge und Bauvorlagen sind elektronisch in Textform in archivfähigem Portable Document Format (pdf/A) zu übermitteln. Die Baurechtsbehörde kann andere dauerhaft archivierbare Dateiformate, die Inhalte zuverlässig wiedergeben und keine externen Inhalte einbeziehen, zulassen sowie Übermittlungswege vorgeben; sie kann verlangen, dass Bauanträge und Bauvorlagen über einen von ihr benannten Onlinedienst einzureichen sind.“
Voraussetzungen: Nutzerkonto BundID und Unternehmenskonto MUK
Voraussetzungen:
- Die Bauherrschaft benötigt ein Nutzerkonto BundID
Die Bauherrschaft benötigt ein Nutzerkonto BundID auf Basis ELSTER mit Zertifikatsdatei oder mittels AusweisApp zur Bauantragstellung. Die BundID ermöglicht den sicheren Zugang zum Bauantrag und stellt ein Postfach zur Verfügung. Weitere Informationen zur BundID finden Sie hier: BundID
Beantragung:
Unter folgendem Link können Sie ein Nutzerkonto BundID beantragen: Antrag ELSTER-Konto
Bitte halten Sie Ihre steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) bereit.
Nach ca. 14 Tagen erhalten Sie einen Brief mit weiteren Informationen zum Download des ELSTER-Zertifikats (Zertifikatsdatei) und zur Vergabe eines Passworts. Ab diesem Zeitpunkt steht die BundID für Bauantragstellung bereit. - Die Entwurfsverfasser benötigen ein Unternehmenskonto (MUK)
Die Planer und Architekten benötigen zum Virtuellen Bauamt (ViBa) einen Zugang über das Unternehmenskonto (MUK).
Eines oder mehrere Unternehmenskonten (MUK) können auf Basis von ELSTER zur Bauantragstellung beantragt werden. Hier kann jedoch nicht das ELSTER-Zertifikat aus dem Steuerwesen der Unternehmung verwendet werden!
Hier gibt es nähere Informationen zur Beantragung eines Unternehmenskontos: Das Unternehmenskonto auf Basis von ELSTER - Unternehmenskonto (mein-unternehmenskonto.de)
Beantragung:
Hier können Sie Unternehmenskonten beantragen: https://www.elster.de/eportal/unternehmerorientiert/registrierungsprozess
Nach ca. 10 Tagen erhalten Sie einen Brief mit weiteren Informationen zum Download des ELSTER-Zertifikats und zur Vergabe eines Passwortes. Ab diesem Zeitpunkt steht das Unternehmenskonto für Bauantragstellung zur Verfügung.
Das Land Mecklemburg-Vorpommern stellt unter folgendem Link ein Tutorial-Video zur Verfügung, welches die Funktionsweise von ViBa-BW ausführlich erklärt. Wir empfehlen dieses vollständig anzuschauen, bevor Sie Ihren ersten Antrag über die Plattform stellen: Digitale Baugenehmigung: Tutorial für Antragssteller
Antragstellung
Eine Kurzbeschreibung zum Vorgehen bei der Antragstellung (Herausgeber: Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg) finden Sie hier zum Herunterladen:
Zur Antragstellung über das Virtuelle Bauamt der Stadt Tauberbischofsheim kommen Sie mit diesem Link
Verfügbar sind folgende Anträge und Formulare:
- Kenntnisgabe des Abbruchs einer Anlage
- Kenntnisgabe nach § 51 LBO BW
- Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 LBO
- Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 52 LBO
- Teilbaugenehmigung nach § 61 LBO
- Bauvoranfrage nach § 57 LBO
- Verlängerung Baugenehmigung nach § 62 LBO
- Verlängerung Teilbaugenehmigung nach § 62 LBO
- Verlängerung Bauvorbescheid nach §§ 57 Abs. 2, 62 LBO
- Baubeginnanzeige nach § 59 Abs. 2 LBO
- Ausnahme von der Veränderungssperre
- Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
- Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einlegen
- Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen
Hinweise:
- Digitale Bauvorlagen, die einem Antrag beigefügt werden, sind so zu benennen, dass deren Inhalt eindeutig erkennbar ist (sprechende Benennung).
- Bitte vergeben Sie einen Vorgangstitel. ViBa-BW füllt diesen standardmäßig aus. Die Bearbeitung erleichtert sich deutlich, wenn hier ein treffender Titel wie „Errichtung eines Einfamilienwohnhauses“ oder „Nutzungsänderung einer Bäckerei zu Arztpraxis“ eingetragen wird.
- Sollten die Vordrucke in ViBa-BW nicht über die angegebenen Links abrufbar sein, können Sie diese hier einsehen und verwenden.
Entscheidung über Ihren Antrag
Die Entscheidung über einen Antrag (z.B. die Baugenehmigung) ist dem Antragsteller mit den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen zuzustellen oder nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 Onlinezustellungsgesetz (OZG) bekannt zu geben. Daneben ist die Baugenehmigung auch allen Angrenzern und sonstigen Nachbarn, deren öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange durch das Vorhaben berührt sein können, zuzustellen oder nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 OZG bekanntzugeben.
Vorerst wird die Stadt Tauberbischofsheim die Baugenehmigung noch in Papierform zustellen.